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   LG Berlin, 01.09.2009 - 83 T 61/08   

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LG Berlin, 01.09.2009 - 83 T 61/08 (https://dejure.org/2009,70785)
LG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2009 - 83 T 61/08 (https://dejure.org/2009,70785)
LG Berlin, Entscheidung vom 01. September 2009 - 83 T 61/08 (https://dejure.org/2009,70785)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2008 - 25 Wx 114/07

    Anerkennung einer ausländischen Adoption

    Auszug aus LG Berlin, 01.09.2009 - 83 T 61/08
    Wie zuvor ausgeführt, gehören die Regelungen des HAÜ, soweit diese für die in seinen Anwendungsbereich unterfallenden Adoptionen Kriterien für die hierfür vorgeschriebene grenzüberschreitende Kindeswohlprüfung aufstellen, zu den wesentlichen Grundzügen auch des materiellen deutschen Rechts, so dass ein Verstoß gegen das in dem Übereinkommen vorgeschriebene Verfahren jedenfalls dann mit dem ordre public nicht vereinbar ist (§ 16 a Nr. 4 FGG), wenn durch diesen Verstoß nur eine unzureichende Kindeswohlprüfung erfolgt ist (vgl. KG a. a. O.; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1078 f., zit. nach juris, dort Rdn. 16 und 22).
  • KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05

    Minderjährigenadoption: Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in

    Auszug aus LG Berlin, 01.09.2009 - 83 T 61/08
    Die Anerkennung einer unter die Anwendung des HAÜ fallenden ausländischen Adoptionsentscheidung i. S. v. § 1 AdWirkG kann auf Antrag gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG nur dann erfolgen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Art. 23 und 24 HAÜ gegeben sind (vgl. Staudinger-Henrich, BGB, Neubearbeitung 2008, Vorb. Art. 22 EGBGB Rdn. 46; Münchener Kommentar-Maurer, BGB, 5. Auflage, § 2 AdWirkG Rdn. 5 f.), wobei im Anerkennungsverfahren lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung zu erfolgen hat (KG - 1 W 369/05 - Beschluss vom 4. April 2006 = FamRZ 2006, 1405 ff., zitiert nach juris, dort Rdn. 6 m. w. N.).
  • LG Dortmund, 13.08.2007 - 15 T 87/07

    Anerkennung einer in der Türkei ergangenen gerichtlichen Adoptionsentscheidung in

    Auszug aus LG Berlin, 01.09.2009 - 83 T 61/08
    Wurde dieses Verfahren deshalb, wie dies bei der verfahrensgegenständlichen Adoptionsentscheidung der Fall war, nicht eingehalten, muss dieser die Anerkennung versagt bleiben und sind die Beteiligten auf die Durchführung eines neuen Adoptionsverfahrens unter Beachtung des HAÜ zu verweisen (vgl. LG Karlsruhe - 11 T 176/06 vom 8. August 2006 = BeckRS 2007/13998; LG Dortmund - 15 T 87/07 - Beschluss vom 13. August 2007, zitiert nach juris; Staudinger-Henrich, a. a. O.; Münchener Kommentar-Maurer, BGB, 5. Auflage, § 2 AdWirkG Rdn. 7).
  • LG Karlsruhe, 08.08.2006 - 11 T 176/06
    Auszug aus LG Berlin, 01.09.2009 - 83 T 61/08
    Wurde dieses Verfahren deshalb, wie dies bei der verfahrensgegenständlichen Adoptionsentscheidung der Fall war, nicht eingehalten, muss dieser die Anerkennung versagt bleiben und sind die Beteiligten auf die Durchführung eines neuen Adoptionsverfahrens unter Beachtung des HAÜ zu verweisen (vgl. LG Karlsruhe - 11 T 176/06 vom 8. August 2006 = BeckRS 2007/13998; LG Dortmund - 15 T 87/07 - Beschluss vom 13. August 2007, zitiert nach juris; Staudinger-Henrich, a. a. O.; Münchener Kommentar-Maurer, BGB, 5. Auflage, § 2 AdWirkG Rdn. 7).
  • LG Berlin, 02.03.2010 - 83 T 2/06
    Ein solches Vorgehen würde jedoch dazu führen, dass im Nachhinein und nach der Schaffung von Fakten doch eine Adoption in Deutschland durchgeführt würde, ohne dass das dafür vorgesehene Verfahren absolviert wurde (vgl. a. Kammer Beschluss vom 1. September 2009, 83 T 61/08).
  • LG Düsseldorf, 29.09.2011 - 25 T 242/11
    Fällt eine beantragte Adoption in den Anwendungsbereich des Übereinkommens, werden dessen Vorschriften jedoch außer Acht gelassen und sind deshalb die in dem Übereinkommen im Einzelnen vorgeschriebene Verfahren sowie die sachlichen Prüfungen ganz oder teilweise unterblieben, kann die unter Verstoß gegen das HAÜ ergangene Adoptionsentscheidung im Inland keine Anerkennung finden (vgl. hierzu die ausführlich begründete Entscheidung des LG Berlin, 01.09.2009, 83 T 61/08).
  • LG Berlin, 29.03.2010 - 83 T 136/10
    Die Kammer hat in der Vergangenheit - so auch in dem durch die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen zitierten Verfahren 83 T 61/08 - zur Nichtbeachtung des Verfahrens nach dem HAÜ ausgeführt: Fällt eine beantragte Adoption in den Anwendungsbereich des Übereinkommens, ist dieses jedoch in dem ausländischen Adoptionsverfahren - wie hier - offensichtlich außer acht gelassen worden und sind deswegen die in dem Übereinkommen im Einzelnen vorgeschriebenen Verfahren und sachlichen Prüfungen ganz oder teilweise unterblieben, kann die unter Verstoß gegen das HAÜ ergangene Adoptionsentscheidung im Inland keine Anerkennung finden.
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